Anspruch / Förderung auf den ROTOFLEX
Der ROTOFLEX wurde für Menschen entwickelt, die die Anforderungen der Sozialgesetzbücher SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung), als auch SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) erfüllen.
Krankenversicherung SGB V:
Aus §33 (Hilfsmittel) SGB V leitet sich ein Anspruch für den ROTOFLEX ab. Entsprechend §128 (Hilfsmittelverzeichnis) SGB V der Gesetzlichen Krankenkassen, wird ROTOFLEX mit der Nummer 19.40.03.3001 gelistet.
Durch das SGB V wird geregelt, dass Menschen nach einer Krankheit oder einem Unfall:
- so schnell wie möglich rehabilitert werden
- alle Behinderungen und Beeinträchtigungen ausgeglichen werden
Pflegeversicherung SGB XI:
Aus §40 (Hilfsmittel) SGB XI leitet sich ein Anspruch für den ROTOFLEX ab. Entsprechend §78 Abs. 2 (Verträge über Pflegehilfsmittelverzeichnis) SGB XI der Sozialen Pflegeversicherung, wird der ROTOFLEX mit der Nummer 50.45.03.3001 gelistet.
Durch das SGB XI wird geregelt, das Menschen, die Aufgrund einer Behinderung oder ihrere altersbedingten Gebrechen nicht in der Lage sind, allein und / oder selbstständig zu leben:
- Unterstützung im häuslichen Umfeld, so dass ihre Selbstständigkeit und Eigenständigkeit weitestgehend wiederhergestellt wird oder erhalten bleibt
- Unterstüzung des pflegenden Umfelds, so dass ihnen die Arbeit erleichtert und alle möglichen Risiken der körperlichen und psychischen Überbelastung vermieden werden
Beide Gesetze verweisen auch darauf, dass alle Maßnahmen natürlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet werden müssen. Dabei versteht der Gesetzgeber aber nur die wirtschaftliche Abwägung zwischen mehreren Möglichkeiten eine Maßnahme durchzuführen. Bei gleichwertigen Maßnahmen ist die kostengünstigere Vorgehensweise zu wählen. Eine Maßnahme, die von kompetenten Fachleuten rezeptiert und attestiert ist, muss entsprechend beider Gesetze durchgeführt werden.